Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Veranstaltungen wie Seminare, Trainings, Workshops, Coachings der vempio GbR Falko Werner, Luca Ingianni, Dier Söllner (nachstehend “Veranstalter” genannt) mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Teilnehmer“ genannt.

Vertragsgegenstand

2.1 Der Veranstalter bietet Seminare, Trainings, Coaching und Workshops an. Eine genaue Bezeichnung und Auflistung des Leistungsangebots wird von dem Veranstalter auf seiner Internetpräsenz sowie auf Anfrage bekannt gegeben.

2.2 Abweichend vom niedergeschriebenen Leistungsangebot können Veranstalter und Teilnehmer auch individuelle Veranstaltungen mit angepasstem Inhalt vereinbaren.

2.3 Grundlegender Gegenstand des Vertrages/Aufgabenbezeichnung: Der Veranstalter bietet Seminare und Coachings im beruflichen Kontext an.

Zustandekommen des Vertrages

3.1 Durch Abgabe einer Teilnahmeerklärung auf dem Postweg, virtuell, per E-Mail oder durch mündliche Absprache, oder durch Absenden des Online-Anmeldeformulars meldet sich der Kursteilnehmer rechtsverbindlich für das jeweilige Seminar/Coaching an.

Der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kursteilnehmer kommt durch Bestätigung der Teilnahme durch den Veranstalter per E-Mail zustande.

Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Sollten Sie innerhalb einer Woche keine Benachrichtigung seitens des Veranstalters erhalten, so bitten wir Sie, sich mit unserem auf dem Anmeldeformular genannten Ansprechpartner in Verbindung zu setzen. Ist das Training zum gewünschten Termin bereits belegt, werden Sie auf die Warteliste gebucht. Eine automatische Umbuchung auf den nächsten freien Termin wird seitens des Veranstalters nicht vorgenommen.

3.2 Jeder Teilnehmer erhält nach Eingang seiner Teilnahmeerklärung ein Bestätigungsschreiben per E-Mail.

3.3 Die Teilnahmeerklärung ist verbindlich.

3.4 Der Veranstalter behält sich vor, bis 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn, die Durchführung der Veranstaltung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten abzusagen, wenn diese nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Veranstaltung so gering ist, dass die entstehenden Kosten bezogen auf diese Veranstaltung, eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würden.

3.5 Muss aus organisatorischen Gründen ein Trainingstermin seitens des Veranstalters abgesagt werden, so können über die Trainingsgebühr hinausgehende Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

Vertragsdauer und Vergütung

4.1 Sämtliche Zahlungen sind bei Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. 30 Tage nach Überschreitung der Fälligkeitstermine steht dem Veranstalter ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu. Das Recht der Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugskosten bleibt unberührt.

4.2 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Veranstalter auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

4.3 Sämtliche Leistungen des Veranstalters verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in Deutschland.

Leistungsumfang und nicht in Anspruch genommene Leistungen

5.1 Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer.

5.2 Werden einzelne Leistungen durch einen Teilnehmer nicht in Anspruch genommen, so behält sich der Veranstalter vor, dennoch die gesamte Teilnahmegebühr in Rechnung zu stellen.

Bei Absage bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällt keine Ausgleichszahlung an.

Bei Absage ab 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird eine Ausgleichszahlung von 50% der Veranstaltungskosten erhoben.

Bei Absage ab 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird eine Ausgleichszahlung von 100% der Veranstaltungskosten erhoben.

Bei Veranstaltungsblöcken (bestehend aus einer Anzahl mehrerer Veranstaltungen), die als Ganzes verbindlich gebucht werden, wird eine Ausgleichszahlung von 100% der Veranstaltungskosten erhoben.

Allgemeine Teilnahmebedingungen

6.1 Der Teilnehmer verhält sich vertragswidrig, wenn er ungeachtet einer Abmahnung die Veranstaltung nachhaltig stört oder wenn er sich in erheblichem Maße entgegen der Guten Sitten verhält, so dass ein reibungsloser Ablauf der Veranstaltung gewährleistet werden kann. In diesem Fall behält sich der Veranstalter vor, den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen. Der Veranstalter behält sich vor, die Teilnahmegebühr in Rechnung zu stellen.

6.2 Der Veranstaltungsleiter ist gegenüber den Teilnehmern für die Dauer und im Rahmen der Veranstaltung weisungsbefugt.

6.3 Schadensersatzansprüche werden nur bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit anerkannt. Soweit es sich nicht um Personenschäden oder Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz handelt, ist Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

6.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München.

Spezielle Teilnahmebedingungen

7.1 Die Teilnahme an den Seminaren des Veranstalters dient der eigenen Schulung des Teilnehmers. Daher ist der Teilnehmer durch die Teilnahme grundsätzlich nicht berechtigt, die gelehrten und vermittelten Inhalte in eigenen Seminaren weiter zu geben.

7.2 Die Seminare des Veranstalters basieren auf der Schulung der Teilnehmer an den Veranstaltungsterminen selbst. Daher ist es den Teilnehmern ohne die schriftliche Genehmigung des Veranstalters nicht erlaubt, Ton- oder Bildaufzeichnungen der Veranstaltungen zu erstellen. Das Urheberrecht des Veranstalters ist zu achten.

7.3 Trainingsunterlagen sind urheberrechtlich geschützte Werke des Veranstalters oder Dritter. Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Trainingsunterlagen oder von Teilen daraus behalten wir uns vor. Der Trainingsteilnehmer ist nicht befugt, die Unterlagen, die er erhält im Ganzen oder teilewise zu kopieren, weiterzuverbreiten, für Zwecke der Unterrichtsgestaltung zu verwenden und/oder an Personen innerhalb oder außerhalb des eigenen Unternehmens weiterzugeben. Weitergehende Nutzungsrechte können nur durch schriftliche Erklärung des Rechteinhabers eingeräumt werden.

8.Verschwiegenheitspflicht

Der Veranstalter verpflichtet sich, während der Dauer einer Veranstaltung und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Teilnehmers/Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

Haftung

9.1 Der Veranstalter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Veranstalter in demselben Umfang.

9.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (9.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

9.3 In unseren Trainings werden Unterricht und Übungen so gestaltet, dass ein aufmerksamer Teilnehmer die Trainingsziele erreichen kann. Für den Trainingserfolg haften wir jedoch nicht.

Schlussbestimmungen

10. Nebenabreden außerhalb des Vertrages bestehen nicht. Jegliche Änderungen bedürfen der Schriftform, so auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung befolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.